Die einen sind begeisterte Heimwerker, andere verlassen sich auf das fachliche Können, wenn es um höherwertige Investitionen geht. Ebenso verhält es sich mit der Reisebuchung. Selbst über die Portale surfen, Hintergrundinformationen sammeln, sich die Reise zusammenstellen, einzelne Zahlungen tätigen, unterschiedlich AGB berücksichtigen. Wem das zu müßig ist, verlässt sich auf einen
Reiseveranstalter.
Gerade für den Norden sind es oft kleine und mittelgroße Reiseveranstalter, die über ein sehr gutes
know how verfügen, mit den Partnern vor Ort lange zusammenarbeiten und immer ein Ohr im Zielgebiet haben, um wichtige Informationen für die Kunden und sich herauszufiltern. Die wesentlichen Unterschiede bei der Selbstbuchung und der Reiseveranstalter Buchung besteht in der
Haftung. Der Reiseveranstalter ist Ihnen gegenüber haftbar für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen, die sie gebucht haben. Sollte es durch höhere Gewalt, Streik oder unvorhersehbare Komplikationen vor Ort zu einer (kostenpflichtigen) Abänderung der Reise kommen, liegen Sie fast immer in der „Hängematte“. Hier haben Sie einen Ansprechpartner und verhandeln in deutscher Sprache nach dem Reiserecht Ihres Landes. Gegen Konkurs eines Reiseveranstalters sind Sie und Ihre Zahlungen nach
§ 651r, BGB, abgesichert. Bei der Insolvenz von Thomas Cook wurde mit der gleichzeitigen Insolvenz von Tour Vital die gesetzlich vorgeschriebene Leistungsgrenze des Versicherers „Zurich Versicherung“ überschritten. Die meisten kleinen und mittelgroßen (Spezial) Reiseveranstalter sind bei der R & V Versicherung. Um dort die Leistungsgrenze von 110 Millionen Euro zu erreichen, müssen vermutlich über zehn Reiseveranstalter im selben Jahr die Segel streichen. Nach heutigem Wissenstand des Reiseveranstalter Marktes nicht realisierbar.